Allgemeine Geschäftsbedingungen
01 Geltung
Die nachstehenden Rahmenbedingungen der Auftragnehmerin gelten für sämtliche Design- Verträge und – Angebote der Auftragnehmerin. Von diesen Bedingungen abweichende oder darüber hinausgehende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen von Auftraggebern, werden nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich durch die Auftragnehmerin im voraus bestätigt wurde. Die Gegenzeichnung des Vertrages / Angebotes gilt als Anerkennung dieser Rahmenbedingungen
02 Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin über die gesamte Entwicklungsphase unaufgefordert alle notwendigen Informationen über die geschäftspolitischen und verfahrenstechnischen Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben auf das zu gestaltende Produkt zu erteilen. Sollte die Auftragnehmerin für ihre Tätigkeit weitere Informationen oder andere Zuarbeit von dem Auftraggeber benötigen, so wird sie dies rechtzeitig anzeigen und den Auftraggeber zur Zuarbeit auffordern, soweit ihr diese Aufforderung in der entsprechenden Situation nach allgemeinen Grundsätzen nicht unzumutbar ist.
03 Geheimhaltung
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Design- Vertrag/ – Angebot zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Auftraggeberin erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Die Auftragnehmerin wird durch geeignete vertragliche Abrede mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, daß auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. Entsprechende Verpflichtungen treffen die Auftraggeberin in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Auftragnehmerin; dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Modellstudien.
04 Leistungsfristen
Sind verbindliche Fristen zum Projektabschluss gesetzt, gilt folgendes: Ggf. auftretende Verzögerungen wegen mangelnder Mitwirkung der Auftraggeberin sind von der Frist in Abzug zu bringen. Wird die Frist um mehr als 2 Wochen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen, nach deren ergebnislosen Ablauf der Auftraggeber die Fertigstellung, der Auftragnehmerin die Abnahme nicht mehr verlangen kann. Ist die Nichteinhaltung der Frist auf eine erst nach Vertragsabschluß eintretende oder erkennbare höhere Gewalt zurückzuführen, wird die Frist bei vorübergehender Natur der Störung bis zu deren Wegfall verlängert, längstens jedoch um 6 Monate. Gleiches gilt bei Streiks, Aussperrungen, Fehlen erforderlicher Ein-/ Ausfuhrgenehmigungen, unvorhersehbarer Betriebsstörungen oder sonstiger Ereignisse, welche die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern der Auftragnehmerin eintreten.
05 Abnahme der Leistungen
Jede der Leistungsphasen („in sich abgeschlossenen Teil“) wird gesondert abgenommen (§ 632a BGB). Die Abnahme erfolgt schriftlich durch ein Abnahmeprotokoll. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen. Aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kann der Abnahme nicht widersprochen werden. Die Auftraggeberin ist insoweit auf ihr Kündigungsrecht verwiesen. Die Vergütung der entsprechenden Leistungsphasen (Meilensteine) erfolgt nach der jeweiligen schriftlichen Leistungsabnahme.
06 Kündigungsrecht des Auftraggebers
Die Auftraggeberin kann bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit den Vertrag kündigen. Sie kann auch aus Gründen des Geschmacks kündigen. Kündigt die Auftraggeberin, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase incl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt. Die Auftragnehmerin zeigt der Auftraggeberin den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, zuvor der Auftraggeberin Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen. Die Auftraggeberin ist berechtigt, innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang der Anzeige den Vertrag mit Wirkung für die noch nicht durchgeführten Leistungsphasen zu kündigen. Kündigt die Auftraggeberin, so gehen die Rechte zur Nutzung an dem bisher erstellten Teil des Werkes auf die Auftraggeberin über. Sämtliche von der Auftragnehmerin gefertigten Gegenstände, z.B. Ideenskizzen, Feinentwürfe, Volumen- und sonstige Modelle sind der Auftragnehmerin unverzüglich zurückzugeben.
07 Besondere Urheberrechte
Die Auftragnehmerin hat das Recht auf Urhebernennung in angemessenem Umfang. Die Details hierzu werden die Parteien gesondert schriftlich festhalten. Dies betrifft insbesondere den Ort der Urhebernennung, die Größe der Schriftzeichen, den Anspruch des Urhebers auf Aktualisierung usw.
08 Freiexemplare
Die Auftragnehmerin hat darüber hinaus Anspruch auf kostenlose Überlassung von je 10 Exemplaren eines Werbemittels, das für das von ihr gestaltete Produkt hergestellt wurde (sofern Werbemittel angefertigt werden). Die Auftragnehmerin darf Ablichtungen des aufgrund ihrer Leistung geschaffenen Produkts und darauf bezogene Werbemittel veröffentlichen und zu ihrer Eigenwerbung verwenden.
09 Haftung
Das von der Auftragnehmerin geschaffene Designprodukt ist nach ihrem Wissensstand eine eigenständige, persönliche geistige Schöpfung. Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass die im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach ihrer Erkenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung entsprechend des vertraglich vorausgesetzten und ihr bekannten Einsatzzweckes einschränkt oder ausschließt. Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von allen Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung von Schutzrechten basieren. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich gegenseitig benachrichtigen, falls gegen einen von ihnen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat die Auftragnehmerin unbeschadet der Auftraggeberin zustehenden Ansprüche das Recht, in einem für die Auftraggeberin zumutbaren Umfang nach deren Wahl entweder die vertragliche Leistung so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für die Auftraggeberin vertragsgemäß genutzt werden können.
Die Haftung der Auftragnehmerin aus außervertraglich, aber im Zusammenhang mit diesem Vertrag bestehenden Pflichten sowie aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die für die Vertragsdurchführung nicht wesentlich sind, wird auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen beschränkt. Die Haftung der Auftragnehmerin aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten wird bei leichter Fahrlässigkeit für mittelbare Schäden auf einen Betrag begrenzt, der den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn der Auftraggeberin nicht übersteigt und die der Auftragnehmerin bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die sie erkannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.
10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin. Gerichtsstand ist der Sitz der Auftragnehmerin, sofern die Auftraggeberin Vollkaufmann ist. Die Auftragnehmerin ist jedoch auch berechtigt, am Sitz der Auftraggeberin zu klagen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs.
Designterminologie
A) Proportionsmodel
Ein Modell, das nur die Aufgabe hat, im wesentlichen die äußere Form, auf jeden Fall aber Proportionen erkennen zu lassen.
B) Designmodel
Ein Modell, das von seiner äußeren Anmutung exakt dem späteren Serienmuster entspricht, und zwar in einer Qualität, die für Prospektfotos verwendet werden könnte.
C) Funktionsmodel
Ein Modell, das komplett oder nur zum Teil die technische Funktion zeigt, ohne Rücksicht auf die äußere Form.
D) Ergonomiemodel
Ein Modell, das der Entwicklung der optimalen Bedien- oder Benutzbarkeit dient.
E) Prototyp
Ein nach den Fertigungszeichnungen erstelltes Modell, das dem späteren Serienmuster in Material und Maßen weitgehend entspricht.
11 Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, wobei Briefwechsel oder Fax genügen. Im Angebot inbegriffen sind drei Änderungen je Entwurfsstufe. Es gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Rahmenbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung sowie eventuelle Vertragslücken durch eine Regelung zu ersetzen oder zu ergänzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt.
Vereinbarung zur Übertragung der Urheberrechtlichen Nutzungsrechte
12 Urheberrecht
Die Rechtslage bzgl. UrhG bildet die Basis unserer selbständigen Tätigkeit als Designstudio. Das Urheberrecht bleibt beim Urheber und ist nicht veräußerbar. Die Auftragnehmerin hat das Recht auf Urhebernennung. Die Auftraggeberin sichert zu, dass Ihr Name und Ihr Firmenlogo auf dem vertragsgegenständlichen Produkt abrufbar sind. Die Auftraggeberin sichert zu, dass der Name und das Logo der Auftragnehmerin bei einer digitalen Veröffentlichung abrufbar sind. In beiden Fällen wird die Auftraggeberin sicherstellen, dass die Schriftzeichen lesbar sind. Die Nennung der Auftragnehmerin wird höchstens 10 % der Gesamtfläche der Dialogfenster einnehmen. Bei einer Verwendung in Social Media Kanälen ist eine entsprechende Verlinkung des Urhebers zu gewährleisten.
13 Exklusives Zweckgebundenes Urheberrecht
Soweit Urheberrechte entstehen, erwirbt der Kunde von der Auftragnehmerin ein räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für alle bekannten und noch unbekannten, für jetzige und zukünftige Nutzungsarten an dem Produkt samt aller seiner Bestandteile und allen damit verbundenen Arbeiten. Die Auftragnehmerin hat das Recht, einzelne kleine Bestandteile / Ausschnitte des Designs in anderer Form für weitere Zwecke zu nutzen sowie das Design als Arbeitsbeispiel / Werbemittel auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Davon abgesehen wird das Nutzungsrecht exklusiv eingeräumt.
Davon umfasst sind ebenfalls die Rechte der Auftraggeberin, die geschaffenen Werke zu bearbeiten, zu verändern, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen sowie sie zu verwerten. Ferner ist die Auftraggeberin befugt, ohne Zustimmung der Auftragnehmerin die hier eingeräumten Rechte zusammen mit Dritten auszuüben oder ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Der Auftragnehmerin ist bekannt, dass an der Produktentwicklung ggf. Dritte mitwirken und zu diesem Zweck eine Übertragung nicht nur an Endkunden sondern auch an diese Dritten erforderlich sein kann. Die Auftraggeberin unterliegt diesbezüglich keinen Beschränkungen.
Die Nutzungsrechte verbleiben auch nach dem Ende dieses Vertrages weiter bei der Auftraggeberin. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt die Einräumung mit der Vergütung des jeweils abgeschlossenen Projektabschnitts. Die Rechtslage bzgl. UrhG bildet die Basis unserer selbständigen Tätigkeit als Designer. Bei den Verträgen, die ein Designer mit einem Auftraggeber abschließt handelt es sich um ein gemischtes Vertragsverhältnis, bestehend aus Werk- und Lizenzverträgen. Der sogenannte Werkvertrag verpflichtet den Designer, das vom Auftraggeber bestellte Werk herzustellen, der Lizenzvertrag regelt die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte, ohne die der Auftraggeber das Werk nicht nutzen kann.
Bedingt durch die Koppelung von Werkherstellung und Nutzungsrechtseinräumung gliedert sich ein Designauftrag in die folgenden 2 Stufen:
Herstellung eines Werkes
nach § 631 BGB (Werkvertrag) Entwicklungsarbeiten in den Bereichen Kommunikations-, Mode-, Produkt-, Textildesign oder Text. Die Einräumung der angesprochenenen Nutzungsrechte erfolgt nach §31 UrhG (Lizenvertrag). Da die Entwürfe die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers darstellen, räumt der Designer dem Auftraggeber Nutzungsrechte (Lizenzen) in einem vorab genau zu definierendem Rahmen ein. (Hier handelt es sich eindeutig um „Urheberrechte“ – unsere – und um Lizenzerteilung an Sie als Auftraggeber). Das Zustandekommen eines Werkvertrages wie in diesem Falle beruht auf der Anerkenntnis eben dieser Urheberschaft.